Nicht jeder glaubt der Malerei, aber die Leute glauben Fotografien.

— Ansel Adams

Am 17.5.

  • 1861: Der schottische Physiker James Maxwell demonstriert der Royal Institution das erste Farbfoto
  • 2000: Canon stellt die erste Digital Ixus vor (USA: Powershot S100)

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Auch Prominente haben ein Recht auf Privatleben

In einem Urteil hat sich das Landgericht Berlin mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Fotos einer bekannten Person auch ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden dürfen:

Die Klägerin, eine Tochter von … und Nichte von Staatsoberhaupt … wurde fotografiert, wie sie eine private Vernissage besucht. Diese Bilder wurden später veröffentlicht. Gegen diese Veröffentlichung ging die Klägerin im Wege der Unterlassungsklage vor.

Das Landgericht Berlin gab der Klage Recht und verurteilte die beklagte Zeitung, die Veröffentlichung der Bilder in Zukunft zu unterlassen. Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass eine Veröffentlichung von Bildern nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden dürfen. Eine Ausnahme liegt nur dann vor, wenn es auf Seiten der Öffentlichkeit ein Interesse an der vollständigen Information über das Zeitgeschehen gibt. Etwas ist immer dann als „Zeitgeschehen“ anzusehen, wenn es von allgemeinem öffentlichen Interesse ist. Darunter können auch rein unterhaltende Informationen fallen. Jedoch muss immer eine Interessenabwägung stattfinden, und zwar zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre andererseits.

Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass „das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht hat. Diese Grundsätze gelten auch für Personen mit einem hohen Bekanntheitsgrad.“ Im Rahmen seiner Abwägung kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass hier das Interesse der Prominenten an Privatheit vor dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Insbesondere die Tatsache, dass das Bild eine private Gesprächssituation und keine „Pose“ für die Fotografen zeigt, dass hier auch keine konkludente, sprich stillschweigende, Einwilligung vorliegt.

Das Urteil im Volltext: LG Berlin: Foto einer Prominenten auf einer Vernissage einer privaten Galerie

(Presserecht aktuell / RA Tim M. Hoesmann)
 

na, das ist ja ein Schlag

Eingetragen von
Gast
am Donnerstag, 19. März 2009 - 17:28

na, das ist ja ein Schlag ins Kontor aller Bild-Leserreporter! Können die also doch nicht einfach so rumrennen und mal eben Promis ablichten. D.h. können können sie schon, aber dürfen dürfen sie nicht.

Ja natürlich

Eingetragen von
Gast
am Donnerstag, 19. März 2009 - 18:08

muß auch Personen der Zeitgeschichte ein Recht auf Privatsphäre zugestanden werden - und wurde es leider oftmals nicht. Ich wurde selbst einmal als Person der Öffentlichkeit in meiner Privatsphäre verletzt und damals konnte ich mich nicht wehren.

Pressefreiheit und das Recht auf eine unbeshädigte Privatsphäre müssen nicht kollidieren, wo es oft nur reine Sensationspresse oder üble Nachrede ist.
Leider war in der Vergangenheit der Deutsche Presserat zu oft nicht von sich aus aktiv. Wenn auch Rügen vor demselben für Zeitungen und Verlage am Ende fatal sind.

Vielleicht wird es anders, besser - wenn hoffentlich jetzt nicht gleich wieder das Kind mit dem Bade ausgeschüttet wird, heißt die Pressefreiheit kastriert wird.
Momentan sind wir in Europa ja fix dabei, Freiheitsrechte zu beschneiden.